Satzung
Die Satzung des Förderverein Kindergarten Weding e. V. wurde am 29.09.2014 zur Gründungsversammlung bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit. Die Satzung kann hier ausführlich nachgelesen oder als PDF heruntergeladen werden.
Satzung des Fördervereins Kindergarten Weding e. V.
Stand Februar 2017
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindergarten Weding e. V.“
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 24976 Handewitt im Ortsteil Weding
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder in der Kindertagesstätte Weding, in Handewitt. Der Verein setzt sich für die Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Kindertagesstätte in allen Gruppen und die Förderung von kulturellen, künstlerischen, musischen und sportlichen Aktivitäten, ein. Zu diesem Zweck werden zum Beispiel Flohmärkte, Kindergartenfeste und weitere Veranstaltungen durchgeführt. Alle Anschaffungen des Vereins gehen in das Eigentum des Kindergartens Weding über.
2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Dazu gehören die pädagogischen Fachkräfte, die Leitung des Kindergartens, die Elternvertreter, die Vertreter des Flohmarktes für den Kindergarten, der Beirat und der Träger des Kindergartens.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a. Jede voll geschäftsfähige Person die die Bereitschaft erklärt den Verein durch ihre aktive Mitarbeit zu unterstützen.
b. Die pädagogischen Fachkräfte des Kindergartens, die den Verein durch Ihre Mitarbeit fördern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Mit der Aufnahme erkennt der/die Bewerber/In für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt ist jederzeit schriftlich möglich.
3. Eine Erstattung bereits gezahlter Spenden erfolgt nicht.
4. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder sollen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Die Satzungsbestimmungen sind zu befolgen.
3. Die Vertreter der Flohmarktgruppe bestimmen in Absprache mit der Leitung und/oder der Stellvertretung, sowie dem Vorstand , über die Verwendung der von Ihnen erwirtschafteten Mittel.
§ 6 Beitrag - Spenden
Es wird ein Mitgliedsbeitrag von mindestens 12€ im Jahr erhoben. Der Einzug erfolgt einmal pro Kalenderjahr. Unterjährige Kündigungen erfolgen zum Ende des Beitragsjahres.
Jedem Mitglied bleibt es selbst überlassen, ob es den Förderverein durch eine einmalige oder regelmäßige Spende unterstützen möchte.
Spendenbescheinigungen können ab einer Spende in Höhe von 20,00€ ausgestellt werden.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Freiwillige Zuwendungen ( z.B. Spenden)
b) Aktionen der Mitglieder
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehen Tagesordnung mit einer 14 tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b. Wahl des Vorstandes
c. Wahl des Kassenprüfers
d. Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltetats
e. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Eine Einladung per Mail ist möglich
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und an die Anwesenheit gebunden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
Entgegennahme des Jahresberichts
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
§ 12 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus :
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Schriftführer
2. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden besteht, gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Vorstandsmitglieder (Abs. 1a-d) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorsitzende, oder bei Verhinderung, sein Stellvertreter lädt die Mitglieder ein und leitet die Versammlung. Sollte auch der Stellvertreter verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zweidrittel seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Kassenprüfung
1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied im Vorstand ist. Über das Ergebnis ihrer Prüftätigkeit haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich
§ 14 Haftungsausschluss
Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.
§ 15 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind und davon 75% für die Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Handewitt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – Förderung des kommunalen Kindergarten Weding, zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 29.09.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.